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Die Tarife ausländischer EWR-Dienstleister bieten eine umfassende Absicherung der Kosten im Krankheitsfall. Aufgrund geltender Vorgaben in Deutschland erfüllen die Angebote nicht oder nur teilweise die Kriterien der Versicherungspflicht gem. §193 VVG. U.a. sind die Beiträge ohne Altersrückstellung kalkuliert und daher nicht geeignet, den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zu ersetzen

(keine substitutive Krankenversicherung).